Satzung des Vereins Buchholzer Krümel e.V.

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen „Buchholzer Krümel e.V.“,
vormals „Verein zur Förderung der Buchholzer Krümelkiste e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nummer VR 200288 eingetragen.

§1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 21244 Buchholz in der Nordheide.
Der Verein wurde am 25.07.2008 errichtet.

§1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

§2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

§2 Nr. 2

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die sozialpädagogische Betreuung von Kindern und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§2 Nr. 3

Der Verein hat den Zweck, die Trägerschaft für Buchholzer Kindertagesstätten zu übernehmen, insbesondere die des Buchholzer Krümelhauses in der Zunftstraße 20, 21244 Buchholz.

§2 Nr. 4

Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Nr. 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§2 Nr. 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2 Nr. 7

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§2 Nr. 8

Die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüssen aus Veranstaltungen.

§2 Nr. 9

Wenn und solange dies erforderlich ist, darf der Verein seine Mittel einer Rücklage zuführen, um seine satzungsgemäßen und gemeinnützigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

§3 Nr. 1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden die diese Satzung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kindertagesstätte Krümelhaus anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins wie sie in dieser Satzung festgelegt sind, zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet ausschließlich der Vorstand in Absprache mit der Leitung der Kindertagesstätte Krümelhaus.

§3 Nr. 2

Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- oder stimmberechtigt.

§3 Nr. 3

Die Mitarbeiter/-innen der Buchholzer Krümel e.V. sollen auch ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

 §4 Beendigung der Mitgliedschaft

§4 Nr. 1

Die Mitgliedschaft endet
a) mit Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
f) mit Austritt des betreuten Kindes aus der Kindertagesstätte.

§4 Nr. 2

Die Mitgliedschaft der Sorgeberechtigten kann nach dem Ausscheiden des Kindes aus der Kindertagesstätte in eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht umgewandelt werden. Fördermitglieder können aktive Ämter im Verein nur nach vorheriger Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bekleiden.

§4 Nr. 3

Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Es ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten.

§4 Nr. 4

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 §5 Mitgliedsbeiträge

§5 Nr. 1

Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt wird. Der Mindestbeitrag beträgt 36,00 Euro im Jahr, der Höchstbeitrag 60,00 Euro im Jahr.

§5 Nr. 2

Durch den Vorstand bestimmte Ehrenmitglieder und Mitarbeiter des Buchholzer Krümelhaus sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Nr. 3

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Februar als Jahresbeitrag eingezogen.

§5 Nr. 4

Der Vorstand ist berechtigt aus Billigkeitsgründen den Beitrag einzelner zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.

 §6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 §7 Der Vorstand

§7 Nr. 1

Ein Vorstandsmitglied muss Mitglied im Verein sein.

§7 Nr. 2

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und ggf. bis zu 2 Beisitzern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Es wird festgelegt, dass mindestens ein Vorstandsmitglied aus der Leitung der Kindertagesstätte Krümelhaus sein muss.

§7 Nr. 3

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§7 Nr. 4

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 §8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Eine Abwahl des Vorstandes ist nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 §9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jeden Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

a) bei 3 Vorstandsmitgliedern mindestens 2
b) bei 4 Vorstandsmitgliedern mindestens 3
c) bei 5 Vorstandsmitgliedern mindestens 3

an einer Vorstandssitzung teilnehmen und darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und das Vorstandsmitglied aus der Leitung der Kindertagesstätte Krümelhaus. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsmitglied aus der Leitung der Kindertagesstätte Krümelhaus.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (auch per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 §10 Aufgaben des Vorstandes

a) Verantwortlich für die Einhaltung der Satzung.
b) Bereitet Mitgliederversammlungen vor, beruft sie ein und setzt deren Beschlüsse um.
c) Verantwortlich für die Erstellung des Jahresberichts (Verwendungsnachweises) in Zusammenarbeit mit der Buchhaltung der Kindertagesstätte Krümelhaus.
d) Übt die Funktion als Arbeitgeber aus. Das Direktionsrecht wird an die Leitung der Kindertagesstätte Krümelhaus übertragen.

Der Vorstand ist berechtigt, die mit dem Betrieb der Kindertagesstätte anfallenden Verwaltungsarbeiten auf fachkundige Dritte zu übertragen die seiner Weisung und Aufsicht unterliegen.

 §11 Mitgliederversammlung

§11 Nr. 1

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied – auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.

§11 Nr. 2

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages. Der Mindestbeitrag von 36,00€ darf jedoch nicht unterschritten werden.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Entgegennahme der Jahresabrechnung.
e) Entlastung des Kassenwartes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
h) Alle anderen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie Fragen, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

§11 Nr. 3

Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 §12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Aushang in der Kindertagesstätte Krümelhaus unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung bzw. der Aushängung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse verschickt bzw. an einen für jedes Mitglied sichtbaren Ort in der Kindertagesstätte Krümelhaus ausgehängt wurde.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 §13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, der vorab vom Vorstand aus den Reihen der Vorstandsmitglieder bestimmt wird. Dieser darf nicht gleichzeitig der Versammlungsleiter sein. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen aller anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Beschlussfassung zur Auflösung des Vereines kann nur nach zuvor einstimmiger Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erfolgen.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hat.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 §14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 §15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11,12,13 und 14 entsprechend.

 §16 Auflösung des Vereins

§16 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§16 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das

Kinderhospiz Sternenbrücke, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg

die dieses ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

 §17 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

§17 Nr. 1

Die ursprüngliche Satzung trat am 25.07.2008 in Kraft

§17 Nr. 2

Die vorstehende geänderte Satzung wurde in einer Mitgliederversammlung vom 01.04.2021 errichtet und verabschiedet.

§17 Nr. 3

Werden aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden Satzungsänderungen verlangt, kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen. Sie werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

Version ab 01.04.2021

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